Pflegestufen eins bis fünf
Zusammenfassung
Bei geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Durch diese Änderung haben es Menschen mit geringen Einschränkungen leichter, einen Pflegegrad zu erhalten. Die Person ist geistig fit, körperlich einigermaßen beweglich und somit geringfügig Hilfsbedürftig. Der Gutachter des medizinischen Dienstes muss den Patienten mit einer Punktezahl von 12,5 bis 27 Punkte bewerten, damit dieser in den Pflegegrad 1 eingestuft wird. In diesem Pflegegrad erhält der Patient keine Sach- oder Geldleistungen, jedoch 125 € pro Monat, die als Entlastungsleistungen gelten. Über dieses Geld kann der Patient frei verfügen und sich eine ambulante Pflegekraft, Einkaufshilfe, Alltagsbegleitung oder eine Haushaltshilfe engagieren, die sich stundenweise um die Notwendigkeiten kümmert. Wichtig ist auch zu wissen, dass Personen im Pflegegrad 1 keine Verhinderungspflege zusteht. Der Patient kann einen Zuschuss für die behindertengerechte Wohnraumgestaltung beantragen. Dieser Zuschuss kann sich in einem finanziellen Rahmen bis 4000 € bewegen. Mit dieser Sonderleistung kann das Zuhause barrierefrei umgebaut werden.
Die Selbstständigkeit der Person ist erheblich beeinträchtigt, wobei der Gutachter die geistigen, psychischen und körperlichen Einschränkungen bewertet. Das Punktesystem umfasst 27 bis 47,5 Punkte, die den Gutachter in dieser Größenordnung dazu veranlasst, den Pflegegrad 2 zu bestätigen. Die Patienten, die bislang in der Pflegestufe 1 oder in der Pflegestufe 0 eingeteilt wurden, erhielten ohne weitere Begutachtung, im Zuge der Umstellung den Pflegegrad 2 automatisch zugewiesen. Den Hilfsbedürftigen steht in dem Grad 2 eine Pflegesachleistung im Wert von 689 € zu. Das monatliche Pflegegeld umfasst 316 €, wenn die häusliche Pflege von einem Angehörigen durchgeführt wird. Benötigt der Patient eine Kurzzeit- oder eine Verhinderungspflege, so erhält er für 28 Tage im Jahr, maximal 1612 €. Personen, die einen stationären Aufenthalt bevorzugen, bekommen in dieser Pflegestufe monatlich 770 € bezuschusst.
Der Patient leidet unter einer schweren Beeinträchtigung. Der Gutachter bewertet die Person mit einer Punktezahl zwischen 47,5 und 70 Punkte und definiert somit die Pflegezuständigkeit des dritten Grades. Das Pflegegeld beläuft sich auf eine Summe von 545 € monatlich, sofern die häusliche Pflege durch einen Angehörigen vorgenommen wird. Es steht dem Patienten eine Pflegesachleistung in Höhe von 1298 € pro Monat zu, die der ambulante Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Zudem erhält die Person in Pflegegrad 3 die Entlastungsleistung für Betreuungsaufwendungen. Hat der Patient die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann er 40% davon in Entlastungs- und Betreuungsleistungen umwandeln und somit dieses Geld zur freien Verwendung für sich beanspruchen. Möchte der Patient eine Kurzzeitpflege oder eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, bekommt er einen Zuschuss von 1612 € für maximal 28 Tage im Jahr. Wichtig ist es zu wissen, dass der Patient bis zu 3224 € für bis zu 8 Wochen im Jahr in Anspruch nehmen kann, wenn er im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege beantragt hat. Anders herum, wer keine Kurzzeitpflege beantragt hat, dem stehen monatlich 272,50 € zu, um die Pflege bei Verhinderung, für bis zu 6 Wochen in Anspruch zu nehmen. Für teilstationäre Einrichtungen, Nachtpflege oder Tagespflege erhält der Patient einen Zuschuss von 1298 € im Monat. Die Zuschüsse für die Nacht- und Tagespflege werden nicht auf das Pflegegeld angerechnet und zusätzlich zum bezogenen Pflegegeld geleistet, sofern die Person die häusliche Pflege durch einen Angehörigen erfährt. Für die stationäre Pflege erhält der Patient 1262 € monatlich für die Unterbringung und Verpflegung.
Wer diese Pflegestufe zugewiesen bekommt, leidet unter schwersten Beeinträchtigungen. Der Gutachter des MDK bewertet die Person mit 70 bis 89 Punkte. Das Pflegegeld umfasst einen Betrag von 728 € monatlich. Hinzu kommen 1612 € bei häuslichem Aufenthalt, für Pflegesachleistungen z. B. Haushaltshilfe und Betreuung. Zudem erhält der Patient den Entlastungsbeitrag. Des Weiteren kann man eine kurzzeitige Pflege in Anspruch nehmen und erhält dafür 1612 € für maximal 28 Tage im Jahr. Wer jedoch auf die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verzichtet, bzw. eine Pflege im laufenden Jahr nicht in Anspruch genommen hat, der kann bis zu 3224 €, für maximal 8 Wochen pro Jahr erhalten. Allerdings wird für die Zeit der Inanspruchnahme der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt. Der Patient erhält nur noch 364 € pro Monat. Für eine professionelle Tages- und Nachtpflege erhält der Patient 1612 € monatlich. Zudem kann man zur barrierefreien Wohnraumgestaltung 4000 € beantragen, um z. B. einen Treppenlift zu installieren. Für die stationäre Pflege erhält der Patient einen Zuschuss von 1775 € pro Monat.
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